Klare Antworten auf häufige Fragen

Klare Antworten auf häufige Fragen

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um die Themen Bonität, Datenschutz, Selbstauskunft und Scoring.

Bei unserer täglichen Arbeit stellen wir immer wieder fest, dass es viele Missverständnisse und Unklarheiten rund um die Themen Bonität und Selbstauskunft gibt. Die eigene Bonität spielt aber bei so vielen alltäglichen Dingen – oft unbemerkt – eine große Rolle. Daher möchten wir Aufklärungsarbeit leisten und Ihnen unsere Arbeit transparent darstellen.

Sie finden die Antwort auf Ihre Frage nicht oder Ihnen ist noch etwas unklar? Dann kontaktieren Sie uns gerne!

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Fragen zur Selbstauskunft

Was ist eine Selbstauskunft?

In einer Selbstauskunft sind alle Informationen über eine Privatperson aufgeführt, die eine Auskunftei über diese Person gespeichert hat. Die Auskunft enthält Identifikationsdaten wie Name, Anschrift, Geburtsdatum und frühere Anschriften, Daten aus amtlich-öffentlichen Quellen (z. B. Gerichtsdaten) sowie Hinweise zum Zahlungsverhalten. Außerdem ist ein sogenannter Scorewert aufgeführt, der Auskunft über das zukünftige Zahlungsverhalten gibt.

Wie erhalte ich meine Boniversum Selbstauskunft?

Ihre Boniversum Selbstauskunft können Sie kostenlos über unser Online-Formular anfordern. Die Selbstauskunft wird Ihnen dann auf dem Postweg zugestellt. Wenn Sie ihre Selbstauskunft sofort als PDF einsehen möchten, haben Sie die Möglichkeit diese über unser Verbraucherportal meinBoniversum zu erwerben. 

  • Was ist die digitale Sofortauskunft von meinBoniversum?

    Über unser Verbraucherportal meinBoniversum können Sie Ihre Selbstauskunft in digitaler Form als PDF erwerben. So können Sie Ihre Daten innerhalb weniger Minuten einsehen und für den gebuchten Zeitraum jederzeit ohne Zusatzkosten aktualisieren lassen. Außerdem profitieren Sie von unserem Datenhinweis-Service. Dieser informiert Sie, wenn Unternehmen Daten über Sie bei uns angefragt haben.

    Um die digitale Sofortauskunft zu erhalten, ist eine Registrierung bei meinBoniversum und eine Identifizierung im Kaufprozess notwendig. Damit stellen wir sicher, dass nur Sie selbst Einsicht in Ihre Daten bekommen.

  • Erteilt denn solche Auskünfte nicht nur die Schufa?

    Nein, es gibt mehrere Konsumentenauskunfteien in Deutschland. Sie alle sind private Wirtschaftsunternehmen, die eigenständig und unabhängig arbeiten. Keine Auskunftei hat eine staatliche Monopolstellung oder einen behördlichen Status – auch nicht die Schufa. Ob, mit welchen und mit wie vielen Auskunfteien ein Unternehmen zusammenarbeitet, entscheidet dieses selbst. Alle Auskunfteien arbeiten unter den gesetzlichen Auflagen der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Datenschutzgesetzes der jeweiligen Länder und unterliegen der Kontrolle der Datenschutzaufsichtsbehörden.

  • Entstehen für mich Nachteile, wenn ich eine Selbstauskunft einhole?

    Nein, es entstehen dadurch keine Nachteile. Im Gegenteil, wir empfehlen sogar, sich regelmäßig eine Selbstauskunft einzuholen. Denn wer kann die eigenen Daten besser überprüfen als man selbst?

  • Ist eine Erteilung der Selbstauskunft an eine dritte Person möglich?

    Die Selbstauskunft erteilen wir grundsätzlich nur direkt an die anfragende Person. Nur in folgenden Ausnahmefällen ist eine Erteilung an Dritte möglich:

    • Bei rechtsgültigen Vollmachten, in denen ein Familienmitglied oder eine andere Person oder eine Institution (Rechtsbeistand, Schuldnerberatung etc.) durch eigenhändige Unterschrift berechtigt ist, die Selbstauskunft entgegenzunehmen bzw. einzusehen.
       
    • Ein amtlich bestellter Betreuer kann im Auftrag nicht voll geschäftsfähiger Personen eine Selbstauskunft über die jeweilige Person einholen. Dazu muss der Betreuer sich zuvor schriftlich als berechtigt ausgewiesen haben.

Fragen zum Scoring

Was ist Scoring?

Scoring ist die Prognose eines zukünftigen Verhaltens. Darin enthalten sind bekannte Erfahrungen. Es ist vergleichbar mit der Bestimmung des Tarifs bei einer Kfz-Versicherung. Auch dabei findet eine Einstufung statt, die zum Beispiel darauf basiert, wie alt man ist, wie lange man unfallfrei gefahren ist und was für ein Auto man hat.

Der Score (Wahrscheinlichkeitswert) wird durch ein sogenanntes Scoring-Verfahren ermittelt. Dieser Wert stellt eine Prognose dar, mit welcher Wahrscheinlichkeit eine Zahlungsverpflichtung erfüllt bzw. ein Kredit pünktlich zurückgezahlt wird. Der Score unterstützt Unternehmen bei einer objektiven (Waren-)Kreditentscheidung. Dabei sollen im Interesse einer verantwortungsvollen Kreditvergabe sowohl die persönliche Situation des Verbrauchers, wie auch die wirtschaftlichen Interessen der Unternehmen angemessen beachtet werden.

  • Wozu dient ein Score (Wahrscheinlichkeitswert)?

    Darum ist die Verwendung eines Wahrscheinlichkeitswertes sinnvoll:

    • Der Warenpreis bzw. die Kreditkonditionen werden günstiger, weil die internen Prüfungs- und Risikokosten des Unternehmens geringer sind.
    • Auch Bestellungen mit höherem Wert können in der Regel bequem mit Rechnung oder Lastschrift bezahlt und oft schneller ausgeliefert werden.
    • Es findet eine objektive Entscheidung statt.
       

    Ein Wahrscheinlichkeitswert wird bei jeder Anfrage neu berechnet und wird nicht als Teil der Daten gespeichert. Damit gewährleisten wir, dass aktuelle Veränderungen automatisch berücksichtigt werden. Den Wahrscheinlichkeitswert übermitteln wir im Moment der Anfrage an das Unternehmen, bei dem der Endkunde bestellt. Jedes Unternehmen entscheidet dann nach seinen eigenen Kriterien, wie er die Information verwertet, z. B. welche Zahlungsarten bei einer Bestellung angeboten werden.

  • Haben Einkommen, Arbeitgeber oder Konfession Einfluss auf meinen Score?

    Nein, über diese sensiblen Informationen verfügt eine Auskunftei nicht. Daher sind diese Informationen nicht Bestandteil einer Bonitätsauskunft und fließen auch nicht in eine Scoreberechnung einer Auskunftei ein.

  • Welche Scoreverfahren gibt es bei Boniversum?

    Wir setzen derzeit zwei unterschiedliche Scoreverfahren ein: den Score I und den Score II.

    Beide Scoreverfahren errechnen sich auf Basis von Personendaten (Alter und Geschlecht) und von Adressdaten. Der Scoreberechnung liegen umfangreiche statistische Untersuchungen zugrunde, die belegen, dass Personen aus unterschiedlichen Altersgruppen und mit unterschiedlichem Geschlecht über unterschiedliches Zahlungsverhalten verfügen. Ebenso können statistische Auswertungen des unmittelbaren Wohnumfeldes eines Betroffenen ergeben, dass z. B. in der Nachbarschaft überdurchschnittlich viele Personen wohnhaft sind, zu denen negative Zahlungsinformationen vorliegen. Aus diesen Auswertungen leiten wir dann für den jeweiligen Fall individuell das konkrete Risiko der Ausfallwahrscheinlichkeit ab. Eine ausreichende Validität dieser statistischen Untersuchungen und Rechenmethoden ist gegeben, so dass damit eine Scorewertbildung zulässigerweise erfolgen kann.

  • Was ist der Unterschied zwischen den Scoreverfahren?

    Der Score I setzt als Datenbasis auf die Datenarten Personendaten (Alter und Geschlecht) und auf Adressdaten. Die dem Rechenmodell des Score II zugrundeliegende Datenbasis ist im Laufe der Jahre größer und die Berechnung komplexer geworden, als dies noch der Fall war, als das Rechenmodell des Score I konfiguriert wurde. Der Score II verwendet daher ein anderes Rechenmodell, bei dem sowohl die Datenarten aus Score I als auch Variablen aus dem Kauf- und Zahlungsverhalten der Privatperson berücksichtigt werden. So erklärt es sich, dass Score I und Score II zu unterschiedlichen Ausprägungen und Ergebnissen kommen können.

    Für beide Scorewerte gilt aber, dass sie ihre Berechnung aus den Daten zu Alter, Geschlecht und Adressdaten vornehmen und dass diese Datenarten in der genannten Reihenfolge in absteigender Gewichtung in die Scoreberechnung einfließen. Bei den Merkmalsgruppen „Daten zur Person“ (Alter und Geschlecht) und „Adressdaten“ gibt es jeweils folgende fünf Unterausprägungen:

    • deutlich überdurchschnittlich
    • überdurchschnittlich
    • durchschnittlich
    • unterdurchschnittlich
    • deutlich unterdurchschnittlich  
       

    Ihrer Selbstauskunft können Sie entnehmen, wie in Ihrem Fall die einzelnen Datenkategorien eingestuft wurden und welche Merkmalsgruppe letztendlich ausschlaggebend für die konkrete Bewertung in Ihrem Fall war.

    Bei der Darstellung der Ausprägung des berechneten Scorewertes kommen unterschiedliche Punktesysteme zum Einsatz. Während beim Score I die Skala von 1079 für sehr gut bis 563 als schlechtest möglicher Wert reicht, ist dies beim Score II genau umgekehrt dargestellt. Hier gibt ein möglichst kleiner Wert die gute Bewertung an und die Bewertung fällt umso schlechter aus je höher der Zahlenwert ist. Die Skala reicht hier bei Score II von 1 für sehr gut bis 1000 als schlechtester Wert.

  • Warum kann ich meinen Score nicht individuell anpassen lassen?

    Bei einer konkreten Anfrage wird genau zum Zeitpunkt dieser Anfrage ein Wert berechnet. Dieser Wert berücksichtigt die Informationen, die in diesem Moment vorliegen. Eine Abfrage zu einem anderen Zeitpunkt kann einen anderen Wahrscheinlichkeitswert erzeugen. Der Wahrscheinlichkeitswert ist kein gespeicherter Wert, der überschrieben oder gelöscht werden kann.

  • Kann ich meinen Score verbessern?

    Wenn keine konkreten negativen Zahlungsinformationen zu einer Person bekannt sind, befindet sich der Score-Wert in der Regel in einem Bereich, der nicht verbessert werden kann. Liegen konkrete negative Informationen vor, dann verbessert sich der Wahrscheinlichkeitswert in der Regel bei der Löschung dieser Informationen, d. h. bei Ablauf der vorgeschriebenen Speicher- und Löschfristen.

Fragen zu Bonitätsprüfung und Datenspeicherung/-löschung

Was ist eine Bonitätsprüfung?

Immer mehr deutsche Verbraucher bestellen Waren oder Dienstleistungen im Internet. Beim Online-Kauf gibt es in der Regel keinen persönlichen Kontakt zwischen beiden Parteien. So wie jeder Käufer sicher sein will, dass er seine Ware erhält, wollen die Händler sicher sein, dass sie ihr Geld bekommen. Deshalb überprüfen die Händler vor oder während eines Bestellvorgangs die Bonität des Käufers bei einer Auskunftei. Auch bei Anfragen bezüglich Krediten, Versicherungen o. ä. werden in der Regel Bonitätsprüfungen durchgeführt.

Eine Bonitätsprüfung findet also meist dann statt, wenn Verbraucher einem Unternehmen signalisiert haben, dass sie konkret an einer Ware oder einer Dienstleistung des Unternehmens interessiert sind. Das Unternehmen hat dann ein „berechtigtes Interesse“, um eine Bonitätsprüfung bei einer Auskunftei durchführen zu lassen. Anhand der in wenigen Sekunden übermittelten Ergebnisse legt das Unternehmen die möglichen Zahlungswege für den Kunden fest und dieser kann den Kauf abschließen.

  • Ich habe ein Schreiben mit dem Hinweis "Ihre Daten
    wurden zum Zweck der Bonitätsprüfung übermittelt." Was bedeutet das?

    Es gibt Fälle, in denen zur Datenspeicherung keine vorherige Einwilligung oder Information notwendig ist. Werden diese Daten erstmalig von uns an Dritte weitergegeben, sind wir gesetzlich verpflichtet, die Person darüber zu informieren – sofern sie nicht schon auf anderem Wege auf die Datenspeicherung aufmerksam gemacht wurde, beispielsweise über die AGB eines Onlineshops (Art. 14 EU-Datenschutz-Grundverordnung).

    Die entsprechende Benachrichtigung versenden wir per Brief. Darin informieren wir einmalig darüber, dass Daten bei uns gespeichert sind und abgerufen wurden. Jeder kann sich, davon unabhängig, jederzeit über die Selbstauskunft informieren, welche Daten über ihn bei Boniversum gespeichert sind.

    Selbstauskunft bestellen

  • Wer kann Daten bei Boniversum abfragen?

    Die Unternehmen, die mit uns einen Vertrag zur Bonitätsprüfung abgeschlossen haben, erhalten von uns Informationen zur Bonität von Privatpersonen. Diese Unternehmen haben sich vertraglich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen verpflichtet. Zusätzlich müssen sie uns das berechtigte Interesse an jeder Auskunft vorlegen. 

  • Was ist ein "berechtigtes Interesse"?

    Das berechtigte Interesse ist die Grundvoraussetzung für uns, einem Unternehmen eine Auskunft über eine Privatperson zu erteilen. Das Vorliegen des berechtigten Interesses ist vom Gesetzgeber gefordert und im Art. 6 Abs. 1 f EU-Datenschutz-Grundverordnung festgehalten. Das berechtigte Interesse eines Unternehmens an einer Auskunft über eine Privatperson liegt in folgenden Fällen vor:

    • Geschäftsanbahnung: Dazu zählen beispielsweise der Vorgang einer Online-Bestellung, das Einholen eines (Kredit-/Versicherungs-)Angebotes oder die Bestellung bei einem Versandhändler. Wenn die Aufnahme einer Geschäftsverbindung konkret beabsichtigt ist oder bevorsteht, handelt es sich um eine Geschäftsanbahnung. Also immer, wenn jemand das konkrete Interesse am Abschluss eines Vertrages signalisiert hat.
    • Laufende Geschäftsverbindung: Auch während einer laufenden Geschäftsverbindung, kann ein berechtigtes Interesse an einer Auskunft vorliegen – so zum Beispiel bei laufenden Mobilfunk- oder Versicherungsverträgen. Etwa dann, wenn Hinweise bekannt werden, die auf eine Veränderung der wirtschaftlichen Situation hindeuten oder wenn der Umfang der bestehenden Geschäftsverbindung ausgeweitet oder Zahlungskonditionen verändert werden sollen.
  • Welche Daten speichert eine Auskunftei?

    Folgende Informationen können von Auskunfteien innerhalb eines gesetzlich festgelegten Zeitraums gespeichert werden:

    • Daten, die die Auskunftei zu der jeweiligen Person gespeichert hat
    • Daten, die von Dritten stammen und zum Zeitpunkt des Auskunftsabrufes zu der Auskunft hinzugenommen wurden
    • Vorhandene Scorewerte der letzten 12 Monate (ein Scorewert ist dann vorhanden, wenn ein Unternehmen in diesem Zeitraum einen Scorewert über eine Person angefragt hat)
    • Gerichtskundige Vorfälle, die im Zusammenhang mit unbezahlten Rechnungen stehen
  • Wie ist eine Datenspeicherung bei Boniversum ohne
    besondere Einwilligung überhaupt möglich?

    Eine Datenspeicherung ohne besondere Einwilligung der angefragten Person (gem. Art. 6 Abs. 1 f EU-Datenschutz-Grundverordnung) ist möglich, wenn das berechtigte Interesse eines Unternehmens an der Kenntnis der Daten als schwerwiegender zu bewerten ist, als das schutzwürdige Interesse der angefragten Person zum Ausschluss der Datenübermittlung. Im Waren- und Dienstleistungsverkehr trifft dies regelmäßig bei Hinweisen auf nicht vertragsgemäßes Zahlungsverhalten zu.

    In allen anderen Fällen werden Daten nur dann bei uns gespeichert, wenn Sie der Datenübermittlung zuvor schriftlich mit einer Einwilligungsklausel zugestimmt haben bzw. vorab über die Übermittlung der Daten per Informationsklausel informiert wurden.

  • Wann werden die gespeicherten Daten wieder gelöscht?

    Es gibt je nach Art der Daten verschiedene Löschfristen. Diese Löschfristen richten sich nach den Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien welche in Zusammenarbeit mit den zuständigen Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit erstellt wurden.

    Zu den Verhaltensregeln


    Die verschiedenen Löschfristen je nach Art der Daten:

    • Eine Löschung nach dem Ablauf von 3 Jahren erfolgt bei Gerichtsdaten (Nichtabgabe der Vermögensauskunft, Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen oder nach einem Monat nicht nachgewiesen). Eine vorzeitige Löschung dieser Daten kann bei Boniversum beantragt werden, wenn zunächst die vorzeitige Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis beantragt wurde und die amtsgerichtliche Löschurkunde vorgelegt wird.
    • Abgeschlossene (gerichtliche und/oder kaufmännische) Mahn- und Inkassoverfahren und abgeschlossene Zahlungsinformationen werden nach Ablauf von 3 Jahren gelöscht.
    • Bonitätsanfragen von Unternehmen werden 12 Monate in Ihrer Selbstauskunft aufgeführt und nach 3 Jahren taggenau gelöscht. Auf Ihren Antrag können Bonitätsanfragen nach Ablauf eines Jahres gelöscht werden.
    • Abgeschlossene Insolvenzverfahren werden in der Regel nach Ablauf von 3 Jahren gelöscht. Ausgenommen von dieser Regelung sind Abschlüsse mit dem Verfahrensschritt „Erteilung der Restschuldbefreiung“. Diese werden laut dem EugH-Urteil analog zum Speicherzeitraum in öffentlichen Registern gelöscht.
    • Nach maximal 30 Jahren werden gerichtlich titulierte und noch offen stehende Forderungen gelöscht. In Einzelfällen kann eine längere Speicherung erforderlich sein.
  • Wie kann ich falsche Daten korrigieren oder löschen lassen?

    Ein Rechtsanspruch auf sofortige, vorzeitige Löschung außerhalb der aufgeführten Fristen besteht lediglich in den Fällen, in denen Daten falsch oder unberechtigt gespeichert sind (Art. 17 EU-Datenschutz-Grundverordnung). In diesem Fall benötigen wir eine schriftliche Reklamation und eine entsprechende Begründung. Die pauschale Vermutung, die Daten seien nicht zutreffend, reicht für eine Datenlöschung bzw. -sperrung nicht aus. Die Reklamationen werden von uns in Abstimmung mit unseren Datenlieferanten überprüft, denn die Löschung der unrichtigen Daten kann ausschließlich durch den jeweiligen Datenlieferanten erfolgen. Über den Ausgang der Prüfung und die ggf. erfolgte Löschung bzw. Korrektur informieren wir schriftlich.

  • Kann die Weitergabe von Daten untersagt werden?

    Nicht grundsätzlich. Sofern die Daten den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen (siehe Frage zur Datenspeicherung ohne besondere Einwilligung), wird kein Einverständnis zur Speicherung und Übermittlung von Daten an anfragende Unternehmen benötigt.

  • Wie kann es sein, dass Boniversum Daten über eine Person gespeichert hat, aber eine andere Auskunftei nicht?

    Es gibt in Deutschland mehrere Auskunfteien, die mit unterschiedlichen Datenlieferanten zusammenarbeiten. So liefern zum Beispiel auch die Unternehmenskunden der Auskunfteien ihre eigenen Zahlungserfahrungen ein, sodass sich die Datengrundlagen der einzelnen Auskunfteien unterscheiden können.

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Glossar rund um Auskunfteien

Im Glossar haben wir Erläuterungen zu wichtigen Begriffen rund um unsere Arbeit zusammengestellt.
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